Verbringungskosten nach Reparatur: Klare Rechtslage zugunsten des Geschädigten

Im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung nach Durchführung einer Fahrzeugreparatur ist der Versicherer zur vollständigen Erstattung der Verbringungskosten verpflichtet – insbesondere dann, wenn diese bereits im Schadengutachten ausgewiesen wurden.

Verbringungskosten entstehen immer dann, wenn ein Fahrzeug zur Durchführung der Reparatur oder zur Lackierung in einen anderen Betrieb überführt werden muss. Für den Geschädigten sind diese Kosten ein fester Bestandteil der notwendigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor dem Unfall – und damit ersatzfähig.

Das Amtsgericht Coburg hat mit Urteil vom 07.10.2016 (Az. 12 C 1091/16) klargestellt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, die Angemessenheit der Verbringungskosten zu prüfen oder zu hinterfragen. Entscheidend ist allein, dass diese im Gutachten enthalten sind. Eine exakte Prüfung durch das Gericht, ob der tatsächliche Aufwand diesen Betrag rechtfertigt, ist nicht erforderlich. Denn: Der Geschädigte hat auf die genaue Höhe der Kosten keinerlei Einfluss und darf sich auf die Angaben des Sachverständigen verlassen.

Brisant ist dieses Urteil insbesondere deshalb, weil der beklagte Versicherer – mit Sitz in Coburg – bekannt dafür ist, die Erstattung von Verbringungskosten systematisch zu kürzen. Das Amtsgericht Coburg stellt sich mit dieser Entscheidung eindeutig auf die Seite der Unfallgeschädigten und unterstreicht deren Rechte im Rahmen der vollständigen Schadensregulierung.

Fazit: Wenn die Verbringungskosten im Gutachten enthalten sind, müssen sie auch erstattet werden – ganz gleich, ob der Versicherer diese als zu hoch empfindet. Der Geschädigte ist nicht zur Recherche oder Einflussnahme auf Reparaturabläufe verpflichtet. Eine weitere Bestätigung der Grundregel: Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte der Unfall nie stattgefunden.