Mietwagen für wenige Kilometer bei Wohnort auf dem Land

Wo Bus und Bahn nicht ausreichend vorhanden sind und auch ein Taxi von weit herkommt, genügt auch ein geringer Fahrbedarf für die Inanspruchnahme eines Mietwagens. So urteilte das AG Donaueschingen.

Wörtlich sagt es: „Der ländliche Wohnort der Klägerin und die unzureichende infrastrukturelle Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr rechtfertigen hier ausnahmsweise die Inanspruchnahme eines Mietwagens auch bei geringem Fahrbedarf. Es ist bei Kenntnis der hier gegebenen örtlichen Verhältnisse illusorisch, für den täglichen Fahrbedarf der Klägerin jeweils ein Taxi anzufordern.“ (AG Donaueschingen, Urteil vom 07.03.2017, Az. 1 C 251/16, Abruf-Nr. 192572