Mietwagen auch bei geringem Fahrbedarf – wenn die Infrastruktur nicht mitspielt

Nicht jeder Unfallgeschädigte lebt in einem urbanen Raum mit gut ausgebautem Nahverkehrsnetz. Gerade in ländlichen Regionen kann selbst ein geringer Fahrbedarf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen. Das Amtsgericht Donaueschingen hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Im verhandelten Fall lebte die Klägerin in einem ländlich gelegenen Ort mit unzureichender Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Ein Taxi wäre nur mit erheblichem Aufwand aus entfernteren Orten verfügbar gewesen. Obwohl der tägliche Mobilitätsbedarf der Klägerin eher gering war, erkannte das Gericht die Notwendigkeit der Anmietung eines Fahrzeugs ausdrücklich an.

In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich:

„Der ländliche Wohnort der Klägerin und die unzureichende infrastrukturelle Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr rechtfertigen hier ausnahmsweise die Inanspruchnahme eines Mietwagens auch bei geringem Fahrbedarf. Es ist bei Kenntnis der hier gegebenen örtlichen Verhältnisse illusorisch, für den täglichen Fahrbedarf der Klägerin jeweils ein Taxi anzufordern.“

(AG Donaueschingen, Urteil vom 07.03.2017, Az. 1 C 251/16)

Fazit: Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Mietwagenkosten immer auch die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen. Wo Bus und Bahn versagen, ist Mobilität durch ein Mietfahrzeug auch bei eingeschränkter Nutzung berechtigt.