Reparatur wie vom Gutachter vorgesehen

Ein Unfallgeschädigter darf sich auf das Schadengutachten eines unabhängigen Sachverständigen verlassen. Beauftragt er eine Werkstatt mit der Reparatur auf Basis dieses Gutachtens, handelt er vollkommen korrekt. Ebenso ist die Werkstatt berechtigt, die darin vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen und entsprechend abzurechnen – auch wenn der Versicherer im Nachhinein einzelne Positionen infrage stellt.

Das Amtsgericht Hattingen hat dies in einem bemerkenswerten Urteil bestätigt: Der Versicherer hatte die Notwendigkeit einzelner Positionen wie Reinigungsarbeiten, einer Probefahrt und sogenannter Lackierräder bestritten. Dennoch sprach das Gericht dem Geschädigten sämtliche Kosten zu, da sie im Schadengutachten enthalten und somit Bestandteil der sach- und fachgerechten Reparatur waren.

(AG Hattingen, Urteil vom 22.02.2017, Az. 16 C 93/16)

Auch das Amtsgericht Bochum entschied in einem ähnlich gelagerten Fall zugunsten des Geschädigten – hier ging es konkret um die Erstattung von Reinigungskosten, die der Versicherer nicht anerkennen wollte. Auch in diesem Fall urteilte das Gericht: Die Kosten sind zu ersetzen, weil sie Bestandteil des Gutachtens waren.

(AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, Az. 47 C 384/16)

Praxishinweis: Warum Gutachten Kostenvoranschlägen vorzuziehen sind

Diese Urteile zeigen deutlich: Wer als Geschädigter ein qualifiziertes Gutachten einholt und auf dieser Grundlage reparieren lässt, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Kostenvoranschläge hingegen bieten keinen vergleichbaren Schutz, da sie weder Wertminderung noch alle Reparaturnotwendigkeiten erfassen – ein Umstand, den Versicherer bewusst ausnutzen.

Fazit

Reparaturen nach Gutachten bieten Rechtssicherheit für Geschädigte und Werkstätten. Kostenvoranschläge hingegen öffnen Tür und Tor für Kürzungen durch Versicherer – und sollten daher mit Vorsicht verwendet werden.