Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Erteilt er den Auftrag, so zu reparieren, wie vom Schadengutachter vorgesehen, hat er nichts falsch gemacht. Und die Werkstatt darf den Reparaturauftrag so abarbeiten und die Arbeiten entsprechend berechnen.
So entschied das AG Hattingen, als der Versicherer die Notwendigkeit von Reinigungsarbeiten, Probefahrt und Lackierrädern bestritt. Das AG hat die Kosten samt und sonders zugesprochen, weil sie im Schadengutachten vorgesehen waren (AG Hattingen, Urteil vom 22.02.2017, Az. 16 C 93/16, Abruf-Nr. 192315
Auf der gleichen Linie liegt das AG Bochum. Dort ging es um die Reinigungskosten (AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, Az. 47 C 384/16, Abruf-Nr. 192571,
PRAXISHINWEIS |Reparatur gemäß Gutachten“-Urteile zeigen eindrucksvoll: Wer bei Haftpflichtschäden Kostenvoranschläge schreibt, gibt freiwillig das Schutzschild aus der Hand. Und sie zeigen, warum Versicherer Kostenvoranschläge bevorzugen.