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Reparatur wie vom Gutachter vorgesehen

Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Erteilt er den Auftrag, so zu reparieren, wie vom Schadengutachter vorgesehen, hat er nichts falsch gemacht. Und die Werkstatt darf den Reparaturauftrag so abarbeiten und die Arbeiten entsprechend berechnen