Mengert

Neufahrzeug bereits bestellt – Kein Risiko zur Anschaffung eines Interimsfahrzeugs

Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hat, dessen Lieferung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt ist, muss er nicht auf eigenes Risiko ein Interimsfahrzeug anschaffen