Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hat, dessen Lieferung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt ist, muss er nicht auf eigenes Risiko ein Interimsfahrzeug anschaffen, entschied das LG Augsburg.
Der Anwalt des Geschädigten bat den Versicherer angesichts der Ungewissheit des Liefertermins um Kostenzusage für ein Interimsfahrzeug. Letztlich geht es dabei um den Wertverlust, den ein zur Überbrückung gekauftes Gebrauchtfahrzeug in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung erleidet. Der eintrittspflichtige Versicherer lehnte das rundweg ab. Das hielt ihn aber nicht davon ab, später die Auffassung zu vertreten, der Geschädigte hätte ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen. Denn am Ende kam das neue Fahrzeug erst Mitte Februar. So musste der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für zahlen. Das Gericht hielt die Anschaffung des Interimsfahrzeugs durch den Geschädigten für unzumutbar, wenn der Versicherer die Kostenübernahme auf Nachfrage ablehnt (LG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, Az. 101 O 1089/16, Abruf-Nr. 193130,